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    s23
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    Revision as of 16:28, 18 April 2006 by imported>mutante
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    Eine Auswertung der Nutzungsdaten durch den Internet-Provider in Hinsicht darauf, ob sich einer seiner Kunden strafbar macht, ist unzulässig. Der Internet-Provider darf also eigentlich keine Kenntnis von diesen Daten haben. Die Erstattung einer Strafanzeige kann dem Provider zwar nicht verboten werden. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich dann jedoch um eine rechtlich unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten des Kunden an Dritte, die eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Darüber hinaus dürfte dies i.d.R. eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Providers gegenüber dem Kunden darstellen, aus der Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können.

    Es gibt grundsätzlich nur eine Fallgruppe, in denen ein Provider bei Kenntnis entsprechender Tatsachen durch Nutzungsdaten auch verpflichtet wäre, Strafanzeige zu erstatten. Diese ergibt sich aus § 138 des Strafgesetzbuches - Nichtanzeige geplanter Straftaten. Hier sind jedoch Straftaten von erheblicher Bedeutung (Mord, Totschlag, Angriffskrieg, Raub etc.) genannt, die für die Nutzung von P2P-Netzen schlichtweg nicht einschlägig sind.

    Datenschutz- und Rechtsexperte Stephan Hansen-Oest [1] ,,Beschreibung und rechtliches Gutachten zur Anonymisierung von Tauschbörsen

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